Aktuell in der Übergangsphase
Mit dem NIS2-Umsetzungsgesetz (in Kraft seit 6. Dezember 2025) wurde das BSI-Gesetz neu strukturiert. Die frühere Nachweispflicht nach § 8a BSIG für Betreiber Kritischer Infrastrukturen findet sich inhaltlich jetzt in den §§ 30-31 BSIG-neu (Sicherheitsmaßnahmen) und § 39 BSIG-neu (Nachweisprüfung) wieder – der Prüfturnus wurde dabei von zwei auf drei Jahre verlängert. Für eine Übergangsfrist von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dürfen Betreiber, deren bisherige Nachweisfrist in diesen Zeitraum fällt, ihren Nachweis noch nach den alten § 8a-Vorgaben erbringen.
Wer betroffen ist
Betreiber Kritischer Infrastrukturen (Energie, Wasser, Gesundheit, Ernährung, IT/TK, Finanz- und Versicherungswesen, Transport/Verkehr u. a.), die die jeweiligen Schwellenwerte der KRITIS-Verordnung erreichen.
Unsere Leistungen
- Klärung, ob der Nachweis noch nach § 8a BSIG-alt oder bereits nach § 39 BSIG-neu zu erbringen ist
- Vorbereitung und Begleitung der Nachweisprüfung
- Gap-Analyse der Sicherheitsmaßnahmen gegenüber den branchenspezifischen Sicherheitsstandards (B3S)
- Durchführung der Prüfung selbst – wir verfügen über die beim BSI hinterlegte zusätzliche Prüfverfahrenskompetenz für § 8a BSIG
Kontakt
Sprechen Sie uns an, wenn Ihre nächste KRITIS-Nachweisprüfung ansteht oder Sie unsicher sind, welche Fassung des BSIG für Sie gilt.